Satzung E. V. Altes Zeughaus

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

1. Der eingetragene Verein „Altes Zeughaus“ mit Sitz in Mönchengladbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2. Zweck der Körperschaft ist die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere des rheinischen Karnevals.

 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- den Unterhalt eines Karnevalsmuseums sowie Archivs

- sammeln, ordnen und archivieren von Exponaten des heimischen Karnevalsbrauchtums

- Erforschung und Pflege des heimischen Karnevals

- Denkmalpflege

- Stadtgeschichte.

 

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

Der Verein führt ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

 

1. Ordentliche Mitglieder besitzen ein aktives und passives Wahlrecht. Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen oder Personengesellschaften können nur die Fördermitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

2. Ehrenmitglieder werden auf Grund ihrer Verdienste für den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt. Es ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, sofern sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind.

 

3. Fördernde Mitglieder (Förderer) sind natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit in einberufenen Vorstandsversammlungen. Förderer haben kein Stimmrecht.

 

Die Ablehnung des Antrags auf ordentliche Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft ist nicht anfechtbar. Es besteht kein Aufnahmeanspruch.

 

 

§ 3 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

1. durch Tod des Mitgliedes

 

2. durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres. Die Austrittserklärung hat spätestens 3

Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

 

3. durch Ausschluss

a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins

b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit in einberufenen

Vorstandsversammlungen.

 

Mit Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses erlöschen alle Ansprüche aus demselben, unbeschadet dem Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge und offene Forderungen. Eine Rückgewähr von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden an das Mitglied ist ausgeschlossen.

 

 

§ 4 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

 

1.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Sie ist

mindestens einmal jährlich und mit Angabe der Tagesordnung mit vierwöchiger Frist vom Vorstand einzuberufen. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, falls diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Abwesenheit ist eine Entscheidungsempfehlung, die der Versammlung vorliegt, zu verlesen.

 

1.2 Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen inzuberufen,

wenn dies von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder verlangt wird.

 

1.3 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertig

werden, die der Protokollführer und der Versammlungsleiter unterzeichnen.

 

 

2.1 Der Vorstand besteht aus:

 

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Geschäftsführer

4. dem Schatzmeister

5. dem Archivar

6. mindestens 2 Beisitzern.

 

2.2 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl auf unbestimmte 

Zeit.

 

Der Vertreter des Vereins nach § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, im Hinderungsfall

der 2. Vorsitzende.

 

2.3 Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

Der Rücktritt von einem Vorstandsamt ist schriftlich zu erklären. Bis zur Wahl

eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kann das Amt kommissarisch

besetzt werden.

 

 

§ 5 Haftung des Vorstandes

 

Der Vorstand und die sonstigen Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei

der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.

 

 

§ 6 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand

angehören dürfen. Sie haben die Vereinsgeschäfte sachlich und rechnerisch zu prüfen

und der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen.

Jeder Kassenprüfer ist nur zweimal hintereinander wählbar. Bei ordnungsgemäßer

Führung der Bücher und Geschäfte sollen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes

beantragen.

 

 

§ 7 Beiträge

 

Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder sowie die 

Mindestbeiträge für Fördermitgliedschaften werden von der Mitgliederversammlung 

festgelegt.

 

 

§ 8 Geschäftsordnung

 

Der Vorstand kann in Ergänzung dieser Satzung weitere Ordnungen erlassen.

Insbesondere kann er sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 9 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit

der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

§ 10 Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen

werden, die zu diesem Zweck einberufen worden ist. Für die Auflösung ist eine

Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten

Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen

Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die

Förderung des heimischen Karnevals und den weiteren Betrieb des Karnevalsmuseums.

 

§ 11 Gerichtsstand

 

Im Verhältnis zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist Mönchengladbach

Gerichtsstand und Erfüllungsort.

 

Der Verein wird im Vereinsregister Mönchengladbach unter der Nr. 911 geführt.

 

 

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 12.05.2022

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